6B_477/2026

Bundesgericht

Straftaten

Gewerbsmässiger Betrug, Grundsatz in dubio pro reo, rechtliches Gehör; Nichteintreten

18. August

Sachverhalt Das Kantonsgericht stellte ein Strafverfahren gegen B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von A.________ ein. A.________ erhob dagegen Beschwerde, die sie am 7. Juli 2026 in Deutschland der DHL übergab und die am 9. Juli 2026 beim Bundesgericht eintraf. Erwägungen • Die Beschwerdefrist lief nach Zustellung des vollständigen kantonalen Beschlusses am 8. Juni 2026 am 8. Juli 2026 ab; die Übergabe an DHL in Deutschland am 7. Juli war nicht fristwahrend, da die Sendung erst am 9. Juli beim Bundesgericht einging. • Die vorsorglich beantragte Fristwiederherstellung fällt mangels Darlegung einer unverschuldeten Verhinderung ausser Betracht. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten.
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