4A_352/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietvertrag

10. September

Sachverhalt Die Mieter A.________ und B.________ erhoben gegen die Anordnung, die gemieteten Räumlichkeiten zu verlassen, mit einer nicht unterzeichneten Eingabe Berufung. Auf Aufforderung hin, diese innert einer nicht erstreckbaren Frist von fünf Tagen zu unterzeichnen, kamen sie dem nicht nach; das kantonale Gericht erklärte die Berufung daher gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Erwägungen • Die Beschwerde in Zivilsachen genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht: Die Beschwerdeführer stellen ihrer eigenen Würdigung jene des kantonalen Gerichts gegenüber, machen abweichende Tatsachen geltend, ohne deren Willkür darzutun, und setzen sich mit der angefochtenen rechtlichen Begründung nicht hinreichend auseinander. • Mangels genügender Begründung ist nicht erstellt, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hätte, indem es die nicht unterzeichnete Berufung innerhalb der angesetzten Frist nicht berücksichtigte; die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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