5A_362/2026
Bundesgericht
Abänderung Eheschutz
28. August
Sachverhalt
Nach der Trennung wurde die Obhut zunächst der Mutter zugeteilt. Wegen ihrer depressiven Erkrankung, mehrerer Klinikaufenthalte und ihres Umzugs übertrug das Zivilkreisgericht die Obhut vorsorglich und später definitiv dem Vater; die Kinder lebten beim angefochtenen Entscheid seit über zweieinhalb Jahren bei ihm. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung der Mutter nicht ein und wies sie eventualiter ab.
Erwägungen
• Bei der Abänderung der Obhut nach Art. 179 Abs. 1 ZGB sind die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgeblich; auch nach dem Abänderungsgesuch eingetretene Entwicklungen können berücksichtigt werden, weil das Kindeswohl vorrangig ist.
• Die Obhutsumteilung hält dem auf Verfassungsrügen beschränkten Prüfungsumfang stand: Die Mutter war wiederholt psychiatrisch hospitalisiert und hatte keine eigene Wohnung, während weder die Erziehungsfähigkeit des Vaters noch das Kindeswohl bei ihm bestritten wurden; die materielle Eventualbegründung genügte daher unabhängig vom unhaltbaren Nichteintreten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; es werden keine Gerichtskosten erhoben.