5A_940/2025
Bundesgericht
Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
25. August
Sachverhalt
Die Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks machten geltend, die auf dem östlich angrenzenden Grundstück betriebene Grundwasserpumpe verursache Wassereintritte sowie setzungsbedingte Risse und Schäden an ihrem Wohnhaus. Sie verlangten insbesondere die Einstellung und den Rückbau der Pumpe sowie ein künftiges Betriebsverbot; Bezirks- und Obergericht wiesen die Klage ab.
Erwägungen
• Für die Verantwortlichkeit nach Art. 679 ZGB muss der Betrieb der Pumpe als conditio sine qua non des Schadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
• Die Vorinstanz durfte sich willkürfrei auf die gerichtlichen Gutachten und Messungen stützen: Die Pumpe senkte den Grundwasserspiegel auf dem Nachbargrundstück nur marginal; weder die Setzungsentwicklung noch das Präzisionsnivellement belegten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität. Eine bloss mögliche Mitursächlichkeit genügt nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf das Feststellungsbegehren wurde mangels Begründung nicht eingetreten.