6B_319/2026
Bundesgericht
Anordnung einer therapeutischen Massnahme (qualifizierte Brandstiftung usw.)
Veröffentlicht am 13. Oktober
Entschieden am 10. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_319/2026
Urteil vom 10. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung einer therapeutischen Massnahme (qualifizierte Brandstiftung usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Februar 2026 (SK 25 122).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen der Brandstiftung, der versuchten qualifizierten Brandstiftung (eventuell der vollendeten Brandstiftung), des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes frei. Ein weiteres Strafverfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes stellte es ein. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Dagegen erhob A.________ Berufung, die er auf die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme beschränkte. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 19. Februar 2026 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest und ordnete im Übrigen eine stationäre therapeutische Massnahme an.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zu verzichten. Eventualiter sei stattdessen eine ambulante therapeutische Massnahme i.S.v. anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
Gemäss ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe willkürlich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt habe, ist seine Kritik unbehelflich. E ntgegen dem Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, inwiefern der betreffende Umstand entscheidrelevant sein soll. Dafür, dass die Vorinstanz deswegen davon ausging, das Gutachten sei "über jeden Zweifel erhaben", bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich in mehrerlei Hinsicht gegen das Gutachten vom 23. September 2022 und macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf dieses abstellen dürfen.
4.1. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung () verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss : BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Gemäss lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
4.2. Die Vorinstanz stützt sich bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme massgeblich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 23. September 2022 sowie deren ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2022.
Sie führt aus, die Gutachterin habe vor erster Instanz der Einvernahme des Beschwerdeführers beigewohnt und sei anschliessend ebenfalls einvernommen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie dem Beschwerdeführer Ergänzungsfragen stellen können. Die Gutachterin habe an den im Gutachten vom 23. September 2022 gemachten Einschätzungen sowie Schlussfolgerungen betreffend Diagnose, Risikobeurteilung und Massnahmenart festgehalten und die Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seit der Begutachtung nicht entscheidwesentlich verändert. Das Gutachten vom 23. September 2022 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 erwiesen sich damit als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen sei.
Als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) und als zertifizierte Gutachterin SIM verfüge Dr. med. B.________ über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von . Ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen seien begründet, nachvollziehbar und stringent. Auch deckten sie sich mit den Einschätzungen sowie Schlussfolgerungen in den Gutachten und Berichten anderer Fachpersonen. Die Gutachterin setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende und aktuelle Aktenkenntnis, Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Lehre mit den ihr gestellten Fragen auseinander. Seitens der Parteien sei keine fundierte Kritik an der Person der Gutachterin und/oder an der Qualität ihres Gutachtens, dem Ergänzungsgutachten oder den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung geübt worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen der Gutachterin gebieten würden, weshalb die Vorinstanz auf deren Expertise abstelle.
Die Vorinstanz hält sodann fest, beim Beschwerdeführer lägen gemäss Gutachten eine Schizophrenie (ICD-10: F20.04) in unvollständiger Remission und ein mindestens schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), differenzialdiagnostisch Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2), vor, wobei es sich um eine schwere psychische Störung handle. Der Beschwerdeführer habe damit sowohl im Tatzeitpunkt
als auch im Urteilszeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gemäss bzw. gelitten.
Referenzen
Bestimmungsliste
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