6B_240/2026
Bundesgericht
Landesverweisung; Willkür
7. September
Sachverhalt
Der seit 2005 in der Schweiz lebende, mit einer Schweizerin verheiratete deutsche Staatsangehörige wurde unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher harter Pornografie mit Minderjährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht verwies ihn für fünf Jahre des Landes; dagegen erhob er Beschwerde.
Erwägungen
• Bei den Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist die Landesverweisung unabhängig von der Strafhöhe obligatorisch; davon kann nur bei einem schweren persönlichen Härtefall und überwiegenden privaten Interessen abgesehen werden.
• Ein solcher Härtefall liegt nicht vor: Trotz Ehe und beruflicher Integration in der Schweiz ist dem 41-jährigen, in Deutschland aufgewachsenen und dort ausgebildeten Beschwerdeführer die Rückkehr und berufliche Wiedereingliederung zumutbar; auch der Kontakt zur Ehefrau kann aufrechterhalten werden. Mangels Härtefalls entfällt eine Interessenabwägung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; der Antrag auf Entschädigung für die kantonalen Verfahren blieb mangels Begründung unbeurteilt.