6B_167/2026
Bundesgericht
Fahrlässige Körperverletzung
30. Juli
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer überholte auf einer schmalen, unübersichtlichen Strasse zwei bergwärts fahrende Radfahrer, während ihm B.________ mit 58 km/h entgegenkam. B.________ wich aus, kollidierte mit der Leitplanke und erlitt erhebliche Verletzungen; das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung und erklärte ihn teilweise zivilhaftpflichtig.
Erwägungen
• Die Wasserrinne ist Teil der Fahrbahn, nicht ein eigenständiger Fahrstreifen; wer dort fahrende Radfahrer passiert, überholt und muss die Überholregeln beachten.
• Der Beschwerdeführer verletzte diese Pflichten, indem er in einer unübersichtlichen Kurve mit zu grossem Abstand zur Randlinie fuhr und dem Gegenverkehr nur rund 1,25 m liess; bei regelkonformem Fahren wäre der Unfall mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
• Die fahrlässige Körperverletzung konsumiert die verwirklichte Verkehrsregelverletzung, weshalb allein dieser Schuldspruch auszusprechen ist.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung bleibt bestehen.