F-5695/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dublin-Überstellung trotz psychischer Erkrankung

8. September

Sachverhalt Der Beschwerdeführer stellte nach früheren Asylgesuchen in Polen und Deutschland in der Schweiz ein weiteres Gesuch. Polen stimmte seiner Wiederaufnahme zu. Das SEM trat nicht auf das Gesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Polen an; geltend gemacht wurden insbesondere systemische Mängel des polnischen Asylsystems sowie PTBS und eine schwere Depression. Erwägungen • Die Zuständigkeit Polens und dessen Wiederaufnahmebereitschaft waren erstellt; weder systemische Mängel noch konkrete Hinweise auf eine grundrechtswidrige Behandlung oder ein zwingender Selbsteintritt der Schweiz lagen vor. • Die psychischen Erkrankungen hindern die Überstellung nicht: Polen verfügt über ausreichende medizinische Versorgung. Die Schweizer Behörden müssen jedoch die medizinischen Informationen übermitteln und die Überstellung medizinisch sowie betreuungsmässig absichern; individuelle Garantien waren nicht erforderlich. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Polen blieben bestehen.
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