5A_659/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Entzug aufschiebende Wirkung

28. Juli

Sachverhalt Das Familiengericht ordnete für die drei Kinder der Beschwerdeführer eine Beistandschaft und sozialpädagogische Familienbegleitung an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht wies das Gesuch um deren Wiederherstellung ab; dagegen gelangten die Eltern ans Bundesgericht. Erwägungen • Der Entscheid über die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung ist ein Zwischenentscheid und eine vorsorgliche Massnahme; zulässig sind daher nur klar und detailliert begründete Rügen verfassungsmässiger Rechte. • Die Eltern übten überwiegend appellatorische Kritik an der Beistandschaft und Sachverhaltswürdigung, ohne eine hinreichend substanziierte Verfassungsverletzung im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung darzutun; die Beschwerde war deshalb offensichtlich unzureichend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
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