5A_593/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlungsobliegenheit

3. August

Sachverhalt A.________, die an einer schizoaffektiven Störung mit wiederholten Dekompensationen nach Behandlungsunterbrüchen leidet, war Gegenstand von fürsorgerischen Unterbringungen und einer Behandlungsobliegenheit. Das Kantonsgericht erklärte ihre Beschwerde gegen die Verlängerung der Unterbringung, die nach ihrer Entlassung gegenstandslos geworden war, als gegenstandslos und wies jene gegen die Behandlung ohne Zustimmung ab. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin beanstandet die Gründe nicht, weshalb die Beschwerde gegen die Verlängerung der Unterbringung gegenstandslos geworden ist, und macht kein virtuelles Interesse an der Beschwerde geltend. • Hinsichtlich der Behandlung ohne Zustimmung bestreitet sie weder die medizinischen Feststellungen noch die Notwendigkeit der Behandlung noch das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB; ihre Hinweise auf Alternativen vermögen die kantonale Begründung zur Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit nicht zu entkräften. • Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig erklärt. Entscheid Die Beschwerde ist mangels genügender Begründung unzulässig.
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