7B_303/2026
Bundesgericht
Aufschub des Vollzugs der obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung
3. September
Sachverhalt
A.________, mehrfach verurteilt, wurde mit Urteil vom 10. März 2025 eine strafrechtliche Landesverweisung von zwanzig Jahren auferlegt, gegen die er kein Rechtsmittel ergriff. Anschliessend ersuchte er um Aufschub seiner Landesverweisung nach Äthiopien und berief sich dabei insbesondere auf seine eritreische Herkunft und seinen Gesundheitszustand sowie auf die Berichtigung seiner Daten im Symic.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung ist unzulässig: Die geltend gemachten Hindernisse bestanden bereits im rechtskräftigen Urteil vom 10. März 2025 und unterlagen der Rechtskraft; mangels neuer entscheidender Umstände können sie im Vollzugsstadium nicht erneut geprüft werden.
• Auf die kantonale Verweigerung, über die Berichtigung des Symic zu entscheiden, wird nicht hinreichend eingegangen; hingegen durfte die kantonale unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigert werden, da die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos waren, namentlich angesichts des angeordneten Schriftenwechsels.
Entscheid
Beschwerde sehr teilweise gutgeheissen: unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren gewährt und Rückweisung zur Festsetzung der Entschädigung; im Übrigen Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.