4A_355/2025

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

definitive Rechtsöffnung

20. Juli

Sachverhalt Eine Bank erhielt definitive Rechtsöffnung für den von A.________ erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von 55'532 Fr. 25 in einer Betreibung gestützt auf eine Solidarbürgschaft und eine Konventionalstrafe. Nach Abweisung seiner kantonalen Beschwerde gelangte er an das Bundesgericht und rügte insbesondere die Gültigkeit und die Verjährung der nach französischem Recht geregelten Forderung. Erwägungen • Das erstmals vor Bundesgericht eingereichte französische Rechtsgutachten ist unzulässig: Es betrifft teilweise den Beweis des ausländischen Rechts und wurde der kantonalen Behörde nicht fristgerecht vorgelegt. • Die Verjährung hätte vor dem erstinstanzlichen Richter geltend gemacht werden müssen; da der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 326 CPC durch das kantonale Gericht nicht beanstandet und keine offensichtliche Verletzung ersichtlich ist, ist seine Rüge unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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