9C_147/2024
Bundesgericht
Berufliche Vorsorge
12. August
Sachverhalt
G.________ SA, hauptsächlich tätig in der Reinigung und Sanierung von Leitungen, war seit 2003 für ihren Bereich «travaux» dem GAV RA unterstellt gewesen, bevor die Stiftung FAR diese Unterstellung beendete. Die Genfer Gerichtsinstanz hatte sie indessen bis zum 28. Februar 2021 verlängert und zwei Arbeitnehmern Ansprüche zuerkannt.
Erwägungen
• Die Bauarbeiten an Leitungen bildeten, obwohl sie materiell dem GAV RA unterstellt waren, wenn sie isoliert betrachtet wurden, keinen autonomen Unternehmensteil: Sie waren in die Haupttätigkeit der Sanierung von Leitungen integriert und stellten sich auf dem Markt nicht als eigenständiges Angebot dar.
• Die fehlerhafte Mitteilung der Stiftung FAR und die während mehrerer Jahre entrichteten Beiträge vermochten keinen Anspruch auf Fortsetzung der Unterstellung zu begründen; mangels konkreter und unwiderruflicher Dispositionen, die auf dieser Grundlage getroffen worden wären, gebot der Grundsatz von Treu und Glauben keine dreijährige Übergangsregelung.
Entscheid
Die Beschwerde der sechs Arbeitnehmer wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen; jene der Gesellschaft wird teilweise gutgeheissen und die Feststellung ihrer Unterstellung bis zum 28. Februar 2021 wird aufgehoben.