7B_412/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Einsprache gegen einen Strafbefehl; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

4. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft sandte dem Beschwerdeführer seine Einsprache gegen einen Strafbefehl zurück, da die Unterschrift als fotokopiert erschien, und setzte ihm eine Frist bis zum 21. Oktober 2025 zur Behebung des Mangels. Er reagierte erst am 11. Dezember 2025; das Polizeigericht und anschliessend das kantonale Gericht erklärten die Einsprache für unzulässig. Erwägungen • Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht: Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine kantonale Begründung und setzt sich nicht mit dem für die Nichteintretensentscheidung massgebenden Grund auseinander. • Die Einsprache, deren Unterschrift als nicht konform beurteilt worden war, war ihm mit einer nicht erstreckbaren Frist zur Behebung des Mangels zurückgesandt worden; eine Originalunterschrift reichte er erst verspätet ein, weshalb diese Frage nicht mehr entscheidend war. Die Vorbringen betreffend die Zustellung in Frankreich und seinen guten Glauben sind nicht hinreichend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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