8C_411/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
27. Juli
Sachverhalt
Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen Beschwerde in einer Angelegenheit der Invalidenversicherung. Es zog die Beschwerde während des bundesgerichtlichen Verfahrens aus formellen Gründen zurück.
Erwägungen
• Der Beschwerderückzug aus formellen Gründen führt zur Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG.
Entscheid
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.