5A_610/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsurkunde

27. August

Sachverhalt Das Betreibungsamt pfändete den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat; insbesondere trat sie auf das Begehren um Berechnung und Anpassung des Existenzminimums mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. Erwägungen • Die 63- bzw. 48-seitigen Eingaben setzen sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigen weder eine Rechtsverletzung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf. • Die Beschwerde ist daher offensichtlich unzureichend begründet; neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht zudem ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG). Entscheid Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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