7B_693/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme (unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten

5. August

Sachverhalt Das Untersuchungsamt St. Gallen nahm eine Strafanzeige von A.________ gegen seine Mutter nicht an die Hand. Die Anklagekammer wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.--; dagegen gelangte er mit einer 90-seitigen, weitgehend unleserlichen oder weitschweifigen Eingabe ans Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht nachvollziehbar mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels und zur Prozesskaution auseinandersetzte. • Wegen des offensichtlichen Begründungsmangels trat das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein; die Beschwerde war damit aussichtslos. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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