7B_693/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme (unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten
5. August
Sachverhalt
Das Untersuchungsamt St. Gallen nahm eine Strafanzeige von A.________ gegen seine Mutter nicht an die Hand. Die Anklagekammer wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.--; dagegen gelangte er mit einer 90-seitigen, weitgehend unleserlichen oder weitschweifigen Eingabe ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht nachvollziehbar mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels und zur Prozesskaution auseinandersetzte.
• Wegen des offensichtlichen Begründungsmangels trat das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein; die Beschwerde war damit aussichtslos.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.