B-8813/2025
Bundesverwaltungsgericht
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
19. August
Sachverhalt
Die A._______ AG beantragte, das in der Schweiz nicht zugelassene US-Produkt X._______ ab Frühling 2026 gewerbsmässig zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte auf Rosskastanien einzusetzen, als Ersatz für das angeblich nicht mehr verfügbare Produkt Y._______. Das BLV wies das Gesuch ab.
Erwägungen
• Eine Versuchserlaubnis nach Art. 41 aPSMV scheidet aus, weil die geplante gewerbsmässige Anwendung keinem Forschungs- oder Entwicklungszweck dient und zudem nur ein Sicherheitsdatenblatt sowie Anwendungsrichtlinien statt des erforderlichen Dossiers eingereicht wurden.
• X._______ kann weder über die Auslandsliste noch regulär zugelassen werden: Das Produkt ist nur in den USA zugelassen, deren Anforderungen nicht als gleichwertig gelten, und es fehlt ein vollständiges technisches Dossier; auch die Voraussetzungen für geringfügige Verwendungen sind nicht belegt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.