8C_443/2026
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
21. Juli
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht trat auf die gegen eine sozialhilferechtliche Verfügung erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. A.________ focht diesen Entscheid vor Bundesgericht an und bestritt insbesondere den Zugang der Abholungseinladung.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen den kantonalrechtlichen Sozialhilfeentscheid genügte der qualifizierten Begründungspflicht nicht, weil sie lediglich die bereits vorinstanzlich vorgetragene Kritik wiederholte und keine konkrete Verletzung von Bundesrecht darlegte.
• Das Bundesgericht liess die vorinstanzliche Annahme unbeanstandet, wonach die Verfügung nach erfolglosem Zustellversuch am siebten Tag als zugestellt galt und die Beschwerdefrist deshalb am 11. Mai 2026 ablief.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.