8C_76/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
21. August
Sachverhalt
Der 1965 geborene Versicherte leidet an einer kombinierten prä- und postkapillären pulmonalen Hypertonie. Nach erneuter Anmeldung 2021 sprach ihm die Vorinstanz ab 1. November 2022 eine Rente von 30 % einer ganzen Rente zu; er verlangte eine ganze oder höhere Rente.
Erwägungen
• Das polydisziplinäre Gutachten ist beweiskräftig: Zumutbar sind angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeiten bei vollzeitlicher Präsenz und 20 % Leistungsminderung; gescheiterte Vermittlungs- und Schnuppereinsätze begründen mangels leistungsorientierter Abklärung keine erhebliche Diskrepanz.
• Die Restarbeitsfähigkeit ist trotz mobilem Sauerstoffgerät, Rückzugs- und Erholungspausen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar; der Tabellenlohnabzug von 10 % genügt, da die Einschränkungen sonst doppelt berücksichtigt würden und konkrete zusätzliche Absenzenrisiken nicht ausgewiesen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; es bleibt bei der 30%-Rente ab 1. November 2022.