7B_231/2026
Bundesgericht
Einstellungsverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen
11. September
Sachverhalt
Zwei Gesellschaften erstatteten Strafanzeige gegen drei ehemalige Mitarbeitende, namentlich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Nach Einstellung des Verfahrens und Abweisung ihrer kantonalen Beschwerde gelangten sie unter anderem mit der Behauptung eines auf 883'588 Franken geschätzten jährlichen Schadens an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Privatklägerschaft hat bereits bei Einreichung der Beschwerde ihre konkreten Zivilansprüche, deren Grundlage und, soweit möglich, deren Höhe darzulegen; bei Vermögensdelikten, die von mehreren Personen begangen wurden, hat sie den jeder einzelnen Person zurechenbaren Schaden zu bezeichnen.
• Die Beschwerdeführerinnen haben den Schaden im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht genau dargetan und konnten ihre Zivilansprüche nicht unmittelbar aus der Natur der behaupteten Straftaten ableiten; ihnen fehlte daher die Beschwerdelegitimation in der Sache. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs war nicht vom materiellen Streitpunkt trennbar.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.