4A_371/2026
Bundesgericht
internationales Schiedsverfahren im Sport
6. August
Sachverhalt
Die disziplinarische Entscheidung der FIFA, zugestellt am 1. Mai 2026, konnte bis zum 22. Mai 2026 beim TAS angefochten werden. Der Spieler sandte seine Berufungserklärung am 20. Mai per E-Mail, ohne sie per Post oder gültig auf der Plattform des TAS einzureichen, und focht anschliessend das wegen Formmangels ergangene Nichteintreten an.
Erwägungen
• Die Übermittlung einer Berufungserklärung an das TAS per E-Mail ist nur gültig, wenn die Eingabe am ersten auf den Fristablauf folgenden Werktag auch per Post oder auf der Online-Plattform eingereicht wird; diese Anforderung stellt eine Gültigkeitsvoraussetzung und nicht bloss eine administrative Formalität dar.
• Der Spieler konnte sich nicht auf einen fehlenden Zugang zur Plattform berufen, da er beim Sekretariat vorgängig keine Bewilligung zur Benutzung derselben beantragt hatte; zudem oblag es ihm, technische Probleme vor Fristablauf mitzuteilen oder die Eingabe per Post zu versenden.
• Das Nichteintreten des TAS wegen dieses Formmangels stellt kein überspitztes Formalismus dar und ist ein anfechtbarer endgültiger Schiedsspruch.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.