4A_196/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung

28. August

Sachverhalt Ein Scheidungsurteil verpflichtete den Schuldner zur Zahlung von Fr. 37'917.60 güterrechtlichem Ausgleich und Fr. 4'800.-- Parteientschädigung; die Gläubigerin betrieb ihn nach Verrechnung eigener Unterhalts- und Kostenforderungen für Fr. 36'097.60. Der Schuldner wandte ein, die Zahlung aus gebundenem Säule-3a-Vermögen sei als Vollstreckungsmodalität unzulässig. Erwägungen • Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob eine vollstreckbare Urkunde vorliegt und ob zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG bestehen; die materielle Richtigkeit oder Vollstreckungsmodalität des Urteils bleibt dem Sachgericht vorbehalten. • Da das Scheidungsurteil eine reine Geldforderung zugunsten der Gläubigerin tituliert und weder die Teilung der Säule 3a noch eine Zahlung an eine Vorsorgeeinrichtung anordnet, fällt der Einwand ausserhalb der Rechtsöffnungskognition; ein Nichtigkeitsgrund ist nicht dargetan. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die definitive Rechtsöffnung bleibt bestehen.
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