4A_196/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung
28. August
Sachverhalt
Ein Scheidungsurteil verpflichtete den Schuldner zur Zahlung von Fr. 37'917.60 güterrechtlichem Ausgleich und Fr. 4'800.-- Parteientschädigung; die Gläubigerin betrieb ihn nach Verrechnung eigener Unterhalts- und Kostenforderungen für Fr. 36'097.60. Der Schuldner wandte ein, die Zahlung aus gebundenem Säule-3a-Vermögen sei als Vollstreckungsmodalität unzulässig.
Erwägungen
• Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob eine vollstreckbare Urkunde vorliegt und ob zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG bestehen; die materielle Richtigkeit oder Vollstreckungsmodalität des Urteils bleibt dem Sachgericht vorbehalten.
• Da das Scheidungsurteil eine reine Geldforderung zugunsten der Gläubigerin tituliert und weder die Teilung der Säule 3a noch eine Zahlung an eine Vorsorgeeinrichtung anordnet, fällt der Einwand ausserhalb der Rechtsöffnungskognition; ein Nichtigkeitsgrund ist nicht dargetan.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die definitive Rechtsöffnung bleibt bestehen.