9D_9/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021

10. August

Sachverhalt Die Steuerverwaltung Bern wies das Erlassgesuch des in Bern wohnhaften Steuerpflichtigen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 ab. Die Steuerrekurskommission verweigerte ihm wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege; das Verwaltungsgericht bestätigte dies. Erwägungen • Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Steuererlassverfahren war als Zwischenentscheid anfechtbar; wegen des Ausschlusses der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stand jedoch nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. • Der Beschwerdeführer belegte eine willkürliche Beurteilung der Aussichtslosigkeit nicht: Seine neuen tatsächlichen Einwände waren unzulässige unechte Noven, und die kantonalen Instanzen stützten die Berechnung des betreibungsrechtlichen Zwangsbedarfs auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid zur Steuerperiode 2021. Entscheid Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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