6B_202/2026
Bundesgericht
Versuchte vorsätzliche Tötung, Verfahrensfairness; Grundsatz "ne bis in idem"; Verwertbarkeit
13. August
Sachverhalt
A.________ wurde wegen eines Messerangriffs in einer Wohngruppe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Im Untersuchungsverfahren wurden E.________ und F.________ am 8. Februar 2021 ohne A.________ oder dessen Verteidigung einvernommen; der amtliche Verteidiger wurde erst am 11. Februar 2021 bestellt.
Erwägungen
• Nach Eröffnung der Untersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung am 29. Januar 2021 war die notwendige Verteidigung unverzüglich sicherzustellen; die Bestellung erst am 11. Februar 2021 verletzte aArt. 131 Abs. 2 StPO.
• Die Beschränkung der Teilnahmerechte wurde dem notwendigen Verteidiger erst nach den Einvernahmen von E.________ und F.________ eröffnet und entfaltete deshalb keine Wirkung; diese Einvernahmen dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschwerdeführers verwertet werden, auch nicht nach späterer Wiederholung.
Entscheid
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ohne Verwertung der Einvernahmen vom 8. Februar 2021 zurückgewiesen.