5A_227/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurs
17. Juli
Sachverhalt
A.________ SA in Liquidation focht einen Entscheid der Neuenburger Rechtsmittelbehörde in Zivilsachen betreffend Konkurs an und beantragte die aufschiebende Wirkung. Trotz mehrerer Fristansetzungen und einer nicht erstreckbaren Nachfrist zahlte sie den Kostenvorschuss von 5'000 Franken nicht.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin bezahlte den verlangten Kostenvorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht; deshalb war die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren unzulässig.
• Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.