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PP260020

ZH Obergericht

Zivilprozess

Rechtsverzögerung bei Akteneinsicht

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 5. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP260020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen
sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 5. Juni 2026
in Sachen
A._____ GmbH,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Bank],
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
im Verfahren FV250157 des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des
Bezirksgerichtes Zürich
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Erwägungen:
1. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens stehen sich seit November 2025
in einem Forderungsprozess vor dem Einzelgericht, 10. Abteilung, am Bezirksge-
richt Zürich gegenüber (act. 5/1-2). Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 (Datum Post-
stempel) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) beim
Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung / Rechts-
verweigerung, mit den folgenden Anträgen (act. 2):
"3.1 Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich den Anspruch auf Akteneinsicht
rechtswidrig verzögert bzw. verweigert hat.
3.2 Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, unverzüglich vollständige Akteneinsicht
(inkl. Aktenverzeichnis) zu gewähren und das Protokoll der Hauptverhandlung vom
4. März 2026 zuzustellen.
3.3 Es seien keine Kosten zu erheben, eventualiter seien allfällige Kosten dem Staat
aufzuerlegen."
2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen
(act. 5/1-27). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sa-
che erweist sich als spruchreif.
3. Gemäss sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwer-
de anfechtbar. Gerügt werden kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzö-
gern eines anfechtbaren Entscheides (formelle Rechtsverweigerung). Da es in
Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung regelmässig an einem solchen
fehlt, ist die Beschwerde nach auch ohne Vorliegen eines
eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das
Rechtsmittel an keine Frist gebunden (). Die Beschwerde ist
schriftlich und begründet einzureichen (). Die Beschwerdein-
stanz prüft eine Rechtsverzögerung mit freier Kognition. Dabei ist der Gestal-
tungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichti-
gen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsver-
zögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen FREIBURG-
HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A.
2025, Art. 319 N. 16 ff. sowie Art. 320 N 7).
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Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Krite-
rien ergeben sich aus der Praxis zum in und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer
noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies je-
weils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Unrecht-
mässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit
der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die
Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die
Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37;
DIKE-Komm-ZPO-BLICKENSTORFER, 3. A. 2025, Art. 319 N 49 ff.). Dabei ist ein
objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der
Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1). Gewisse
"tote Zeiten" sind dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren
unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind.
Mangelhafte Organisation, strukturbedingte Arbeitsüberbelastung, ungenügende
Anzahl der Richterpersonen oder Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen
(BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE-
Komm-ZPO-BLICKENSTORFER, 3. A. 2025, Art. 319 N 49).
Wird eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz weder einen
vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch
kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr
die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Die Beschwer-
deinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, das Verfahren vor-
anzutreiben, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der
Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (; vgl. auch FREIBURG-
HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A.
2025, Art. 327 N. 15 ff.).
4. Die Klägerin bringt vor, sie habe mit Schreiben vom 14. März 2026 beim Be-
zirksgericht erstmals um Akteneinsicht ersucht. Dieses Gesuch sei mit Schreiben
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vom 8. April 2026 wiederholt und mit Schreiben vom 17. April 2026 ein drittes Mal
gestellt worden, verbunden mit einer Fristansetzung sowie dem ausdrücklichen
Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gegenstand sei die Einsicht
in die vollständigen Akten einschliesslich Aktenverzeichnis und Zustellung bzw.
Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. März 2026 gewesen. Bis
heute, also in einem Zeitraum von nahezu zwei Monaten, sei weder Akteneinsicht
gewährt noch das Protokoll zugestellt oder eine anfechtbare Verfügung erlassen
worden (act. 2).
5. Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Klage vom 18. November 2025
(und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich
vom 28. August 2025) eingeleitet (act. 5/1-2). Nach Eingang des Prozesskosten-
vorschusses (act. 5/4-7) wurden die Parteien mit Schreiben vom 18. Dezem-
ber 2025 zur Hauptverhandlung auf den 4. März 2026 vorgeladen (act. 5/8), an-
lässlich welcher die Parteien diverse Unterlagen einreichten (Prot. VI S. 4 ff.;
act. 5/15-23). Mit Schreiben vom 14. März 2026 gelangte die Klägerin sodann an
die Vorinstanz und ersuchte um Akteneinsicht (act. 5/24), woraufhin die Vorin-
stanz die Klägerin am 25. März 2026 telefonisch kontaktierte (act. 5/25). Dabei
präzisierte die Klägerin gegenüber der Vorinstanz ihr Gesuch um Akteneinsicht in-
sofern, als dass sich dieses primär auf das Protokoll der Hauptverhandlung be-
ziehe, wobei auch die Vollständigkeit bzw. die Akturierung der bei der Verhand-
lung eingereichten Akten interessiere. Die Vorinstanz erklärte der Klägerin, dass
das Protokoll noch nicht fertiggestellt sei, stellte eine Rückmeldung in Aussicht
und wies darauf hin, dass es jedoch noch etwas dauern könne (act. 5/25). Mit Ein-
gaben vom 8. April 2026 und 17. April 2026 wiederholte die Klägerin ihr Aktenein-
sichtsgesuch (act. 5/26-27). Bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
2. Mai 2026 erfolgten keine weiteren Prozesshandlungen. Aus den beigezogenen
Akten der Vorinstanz ist indes ersichtlich, dass das Protokoll inzwischen erstellt
(Prot. VI S. 4 ff.), der Klägerin aber offenbar noch nicht zugestellt wurde.
6. Aus der dargestellten Prozessgeschichte ergibt sich demnach, dass zwi-
schen der Verhandlung vom 4. März 2026 bzw. dem Telefongespräch am
25. März 2026 und der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2. Mai 2026 rund
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acht bzw. sechs Wochen liegen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
zu protokollierende Verhandlung über drei Stunden dauerte, das Protokoll 27 A4-
Seiten umfasst und unter Mitwirkung der drei seitens des Gerichts bei der Ver-
handlung anwesenden Personen – der Auditorin, der Gerichtsschreiberin und der
Richterin – erstellt wurde. Weiter hat die Vorinstanz auch andere Verfahren zu lei-
ten und es liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen, die verschiedenen Verfahren
bzw. jeweiligen Arbeitsschritte zu koordinieren und zu priorisieren. Der vorliegen-
de Forderungsprozess zeichnet sich zudem nicht durch eine besondere Dringlich-
keit aus. Das macht die Klägerin auch nicht geltend. Aus all diesen Gründen ist
vorliegend die Dauer von rund zwei Monaten für die Erstellung des Protokolls
noch nicht als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Nach-
dem das Protokoll nunmehr erstellt wurde, wird es nach Rückerhalt der Akten
durch die Vorinstanz der Klägerin zuzustellen sein. Ebenfalls nicht zu beanstan-
den ist überdies, dass die Vorinstanz die weiteren zwei Eingaben der Klägerin
vom 8. April 2026 und 17. April 2026 nicht umgehend bearbeitet bzw. bis zur Ein-
leitung des vorliegenden Verfahrens am 2. Mai 2026 unbeantwortet liess. Dies
insbesondere nachdem die Vorinstanz die Klägerin am 25. März 2026 darauf hin-
gewiesen hatte, dass die Bearbeitung des Protokolls "noch etwas dauern könne".
Zwischen diesem Gespräch und der Eingabe vom 8. April 2026 liegen lediglich
zwei Wochen, wobei in diese Zeit auch die Osterfeiertage fielen, und nur neun Ta-
ge später folgte die weitere Eingabe bzw. zwei Wochen später die vorliegende
Beschwerde. Soweit die Klägerin darüber hinaus generell moniert, sie habe keine
Akteneinsicht erhalten, handelt es sich lediglich um eine pauschale Rüge. Die
Klägerin zeigt keine konkrete Situation auf, bei welcher ihr die Einsicht in die be-
stehenden Akten verweigert worden wäre, weshalb davon auszugehen ist, sie be-
zieht sich damit ebenfalls auf das Protokoll. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist um-
ständehalber zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzuspre-
chen.
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Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter
Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 10'320.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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