2C_486/2024
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Altersgrenze für ärztliche Berufsbewilligung
21. Mai
Sachverhalt
Der 1944 geborene Arzt erhielt im Kanton Neuenburg eine bis zu seinem 80. Geburtstag befristete Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung. Sein Gesuch um Verlängerung über den 30. August 2024 hinaus wurde wegen der kantonalen Altersgrenze abgewiesen; das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
• Art. 36 MedBG regelt die persönlichen und fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend und lässt den Kantonen nur einen engen Spielraum; eine absolute Altersgrenze stellt eine unzulässige zusätzliche Voraussetzung dar und verletzt den Vorrang des Bundesrechts.
• Art. 37 MedBG erlaubt zeitliche Bewilligungsbeschränkungen und periodische Kontrollen, nicht aber die definitive Beendigung der Bewilligung allein wegen des Erreichens eines bestimmten Alters; massgeblich sind vielmehr objektiv festzustellende körperliche und psychische Fähigkeiten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der kantonsgerichtliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung der körperlichen und psychischen Kompetenzen sowie gegebenenfalls zur Erteilung einer neuen Bewilligung zurückgewiesen.