5A_669/2026
Bundesgericht
Postulationsfähigkeit / Gutachten (Eheschutz)
28. Juli
Sachverhalt
Im Eheschutzverfahren der Eltern eines 2023 geborenen Kindes wurde nach einem Erziehungsfähigkeitsgutachten eine Frist für Ergänzungsfragen angesetzt. Nach dem Ende des Mandats ihrer Rechtsvertretung focht die Mutter die Abweisung einer Fristerstreckung sowie die Aufforderung zur Stellungnahme zu ihrer Postulationsfähigkeit an; das Obergericht trat darauf nicht ein.
Erwägungen
• Mangels Rechtsbegehren und Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils waren die Voraussetzungen für die sofortige Anfechtung des Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt.
• Da das Obergericht auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten war, hätte sich die Beschwerde auf dessen Eintretensfrage beziehen und im Eheschutzverfahren zudem klar erhobene Verfassungsrügen enthalten müssen; die appellatorischen Ausführungen zu den Kindesbelangen genügten nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.