300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

6B_921/2025

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Mehrfacher Betrug; Landesverweisung; Willkür

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_921/2025
Urteil vom 2. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Leumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Betrug; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. September 2025 (SB250037-O/U/hb-sm).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ zusammengefasst vor, es mehrfach unterlassen zu haben, seine in den Jahren 2016 bis 2021 durch die Arbeitstätigkeit beim Unternehmen B.________ erzielten Nettoeinkünfte von gesamthaft Fr. 70'291.-- gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) zu deklarieren, obschon er seit 1. März 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen und in den Jahren 2016 bis 2022 jeweils ein Formular betreffend Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ausgefüllt habe bzw. habe ausfüllen lassen. Darin habe er jeweils angegeben, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen, bzw. es unterlassen, eine solche zu deklarieren. A.________ habe sein Erwerbseinkommen verschwiegen. In der Folge seien ihm total Fr. 70'291.-- zu viel Sozialhilfe ausgerichtet worden.
B.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ des mehrfachen Betrugs im Sinne von schuldig. Vom Vorwurf des Betrugs betreffend das Jahr 2021 sprach es ihn frei. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Zudem ordnete es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Weiter regelte es die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und stellte im Übrigen die teilweise Rechtskraft des angefochtenen Urteils fest.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von freizusprechen, eventualiter sei er des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148 [recte Art. 148a] Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er macht geltend, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Feststellung des inneren Sachverhalts seien offensichtlich unrichtig, unvollständig sowie widersprüchlich und somit willkürlich.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der äussere Sachverhalt der Anklageschrift werde vom Beschwerdeführer anerkannt. Hingegen sei der innere Sachverhalt bestritten (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 E. III.2 und III.3). Der Beschwerdeführer mache primär Verständigungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des fraglichen Formulars bzw. des Merkblatts über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe geltend, da er weder lesen noch schreiben könne und nur wenig bzw. kein Deutsch und Englisch spreche. Der Beschwerdeführer habe im anklagegenständlichen Zeitraum jeweils bestätigt, die Informationen zu den Rechten und Pflichten in der Sozialhilfe in einer für ihn verständlichen Sprache (Deutsch und Englisch) erhalten und diese verstanden zu haben. Weiter habe er im ersten Gesuch um Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe (datiert vom 21. April 2016) als von ihm verstandene Sprachen Deutsch und Englisch vermerkt, wobei er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt habe, dass er den Antrag eigenhändig unterzeichnet habe. Zudem gehe aus den Aktennotizen der SOD hervor, dass der Beschwerdeführer für das erste Assessmentgespräch keine Übersetzung als notwendig erachtet habe und er sich im Juni 2016 auch für den Deutschkurs bedankt habe; dabei habe die zuständige sachbearbeitende Person bemerkt, der Beschwerdeführer habe das Gespräch gut verstanden und sich äussern können. Ferner habe die Erstinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Antragsjahr zahlreiche Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht habe, in deren Folge der Beschwerdeführer im März 2017 gegenüber der fallführenden Person erklärt habe, nunmehr lesen und schreiben zu können und nachzufragen, wenn er etwas nicht verstehe. Dementsprechend hätten die SOD davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer keiner Übersetzung bedürfe und hinreichend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt sei. Nach dem Gesagten sei der Erstinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht um eine Übersetzung der Antragsformulare bzw. des Merkblatts bezüglich der Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe in seine Muttersprache Suaheli ersucht bzw. sich der deutschen Sprache (wiederholt) als hinreichend verständig erklärt habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Antragsstellung im Jahr 2016 bereits seit fast 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten und eigenen Angaben zufolge sich mit seiner Ex-Ehefrau, mit der er eine 11-jährige Beziehung geführt habe, auf Englisch unterhalten habe. Weiter sei der Beschwerdeführer in anderer Sache am 27. November 2013 polizeilich einvernommen worden. Diese Einvernahme sei mit einer Englisch-Dolmetscherin durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, die anwesende Dolmetscherin zu verstehen, und er überdies auch in der Lage gewesen sei, handschriftliche Korrekturen im Einvernahmeprotokoll vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund würden die vom Beschwerdeführer angeführten Verständigungsschwierigkeiten sowie seine damit einhergehende fehlende Kenntnis des Inhalts des Antragsformulars bzw. der ihm obliegenden Pflichten im Rahmen der Sozialhilfe als wenig glaubhaft erscheinen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f. E. III.5.1).
Die Vorinstanz führt zudem zusammengefasst aus, es sei mit der Erstinstanz aus den Aktennotizen der SOD ersichtlich, dass im Rahmen der mündlich geführten Gespräche auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers wiederholt thematisiert worden sei. Auch wenn diese Gespräche teilweise zeitlich unabhängig von der jeweiligen Gesuchstellung erfolgt seien, ergebe sich daraus ein Gesamtbild über die Art und Weise sowie den Inhalt seiner Kontakte mit der Sozialhilfebehörde. Mithin habe dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Einkommensverhältnisse für die Ausrichtung der Sozialhilfe ohne Weiteres bekannt sein müssen, zumal er gewusst habe, dass nur diejenigen Personen einen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, die nicht über das nötige Einkommen verfügten. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer angesichts des Umstands, dass er seine Angehörigen in Kenia finanziell unterstützen und sich auch Reisen dorthin habe leisten können, während er gleichzeitig Sozialhilfegelder vom Staat bezogen habe, zwangsläufig damit rechnen müssen, dass sein Sozialhilfebezug unberechtigt sei, entspreche dies doch offenkundig nicht der Konzeption der Sozialfürsorge. Weiter ergebe sich aus den Akten der SOD, dass der Beschwerdeführer offenbar mit Entscheid vom 28. März 2017 zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet worden sei, weil er im April bzw. Mai 2016 Einnahmen von total
Fr. 1'819.10 gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht offengelegt habe. Schliesslich könne nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung schuldig gesprochen worden sei, da er erzieltes Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert habe. Auch in diesem Verfahren habe er geltend gemacht, er habe die Formulare von Dritten ausfüllen lassen, ohne dass er diese verstanden habe. Dem Einwand, ihm sei nicht klar gewesen, worum es in diesem Verfahren gegangen sei, sei entgegenzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme vom 22. März 2018 seinerzeit in Suaheli übersetzt worden sei. In Anbetracht dessen sei ohne Weiteres anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer der Hintergrund des damaligen Strafverfahrens und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bekannt gewesen seien. Weiter, so die Vorinstanz, dränge sich unweigerlich der Schluss auf, dass seine Falschangaben gegenüber den SOD von Anfang an keineswegs auf simple Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen gewesen seien. Ergänzend sei zu bemerken, dass gemäss Eintrag vom 4. April 2018 der SOD der Beschwerdeführer am Schalter nachgefragt haben soll, ob er gewisse Arbeitseinsätze, namentlich bei B.________, tätigen könne, woraufhin ihm beschieden worden sein soll, dass er dies machen könne. Er müsse aber dies sofort [den SOD] mitteilen und die Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge einreichen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus der Arbeitstätigkeit bei der B.________ in den Jahren 2016 bis 2021 bewusst gegenüber den SOD verschwiegen habe, obschon er um die ihm obliegende Deklarationspflicht gewusst habe, um so Sozialhilfeleistungen zu beziehen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff. E. III.5.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (; vgl. auch und ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
1.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe lediglich vereinzelte Notizen herausgepickt, um seine Deutschfähigkeiten hervorzuheben. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der 128-seitigen Aktennotizen der SOD gehe jedoch eindeutig hervor, dass die durch die Vorinstanz zitierten Aktennotizen teilweise aus dem Kontext gerissen und schlichtweg unvollständig zitiert worden seien. Es sei eindeutig erkennbar, dass sich die Kommunikation mit ihm aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse schwierig gestaltet habe.
Mit den verschiedenen Aktennotizen der SOD, welche der Beschwerdeführer erwähnt, um die fehlenden bzw. mangelnden Deutschkenntnisse aufzuzeigen, vermag er keine Willkür an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen. So handelt es sich dabei seinerseits um eine selektive Auswahl einzelner Notizen, welche die fehlenden Deutschkenntnisse belegen sollen. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen diesbezüglichen Ausführungen, dass selbst wenn die Vorinstanz einzelne belastende Indizien willkürlich gewürdigt oder entlastende Umstände willkürlich ausser Acht gelassen hätte, dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht führen würde. Die Beschwerde wäre nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre. Der Beschwerdeführer hätte sich hierfür mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen müssen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_775/2025 vom 8. Juni 2026 E. 2.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_1294/2023 vom
23. Oktober 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf darzulegen, wie einzelne Indizien seines Erachtens willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Mit der gesamten Beweislage befasst er sich gerade nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
1.4.2. Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten wollte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. So bringt der Beschwerdeführer vor, zwar sei in den Aktennotizen erwähnt, er habe wiederholt Deutschkurse besucht, jedoch habe es sich immer um das tiefste Level (A 1.1) gehandelt oder die SOD hätten selber erkannt, dass ein erfolgreicher Besuch von Deutschkursen für ihn als Analphabeten geradezu unmöglich sei. Damit vermag er das sich insgesamt ergebende Bild der Beweislage unter Willkürgesichtspunkten nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer über die ihm obliegende Deklarationspflicht in Kenntnis war (vgl. E. 1.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im April 2018 am Schalter der SOD nachgefragt habe, ob er gewisse Arbeitseinsätze tätigen könne, woraufhin ihm beschieden worden sei, dass er dies machen könne, jedoch umgehend den SOD mitteilen müsse (vgl.
E. 1.2 hiervor). Zudem schliessen die vom Beschwerdeführer aufgeführten Aktennotizen, wonach die Kommunikation mit ihm auf Deutsch problematisch gewesen sei, keinesfalls aus, dass er seine Pflichten dennoch kannte. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung wurde er neben Deutsch auch auf Englisch über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer während 11 Jahren verheiratet war und sich mit seiner Ex-Ehefrau auf Englisch unterhalten habe - was er nicht bestreitet - ist der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer seine Pflichten gekannt habe, überzeugend und keinesfalls unhaltbar. Ebenfalls ist kein Widerspruch in der Erwägung der Vorinstanz ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer sich auf Deutsch verständigen könne, jedoch im Verfahren auf einen Dolmetscher in seiner Muttersprache angewiesen sei. Es ist durchaus nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich, dass man sich zwar in einfacher Sprache unterhalten kann, für ein (Straf-) Verfahren vor Gericht jedoch auf eine Übersetzung angewiesen ist respektive eine solche wünscht.
1.4.3. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Es bleibt demnach bei dem von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von . Er macht geltend, es fehle am objektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist. Ebenfalls sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
2.2. Die Vorinstanz führt über mehrere Seiten aus, weshalb sie das Verhalten des Beschwerdeführers (bis einschliesslich des Jahres 2020) als arglistig erachtet. Zusammengefasst erwägt sie, es handle sich bei der Ausrichtung von Sozialleistungen um ein Massengeschäft, weshalb die Sozialhilfebehörde grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass die Auskünfte des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers wahrheitsgetreu seien. Entsprechend würden dessen Angaben keiner generellen Überprüfungspflicht unterliegen. Den Akten sei denn auch nicht zu entnehmen, dass die SOD bis ins Jahr 2021 Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben des Beschwerdeführers gehabt hätten, bei denen sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Hinzu komme, dass die SOD die Anspruchsberechtigung periodisch überprüft und in den verschiedenen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer unter anderem auch seine Einkommenssituation bzw. Erwerbstätigkeit (wiederholt) thematisiert hätten. Weiter seien offenbar die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge des auf ihn lautenden C.________ Privatkontos kontrolliert worden, wobei die Einkünfte im Zusammenhang mit B.________ nicht aufgefallen seien, weil der Lohn in bar ausgerichtet worden sei. Insgesamt sei der Sozialhilfebehörde nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorzuwerfen, sie hätte die grundlegendsten Vorsichtspflichten missachtet, indem sie es unterlassen habe, von sich aus die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2021 genauer zu prüfen. Mithin sei diesbezüglich auch das objektive Tatbestandselement der Arglistigkeit erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 ff. E. IV.2.2).
In subjektiver Hinsicht - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer in Anbetracht der Gesamtumstände zweifellos direktvorsätzlich gehandelt, zumal er im Wissen um die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten Einnahmen verschwiegen bzw. aktiv im Rahmen der Gesuchstellungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht habe, um weiterhin (höhere) Sozialhilfeleistungen beziehen zu können (vgl. angefochtenes Urteil S. 17. E. IV.2.5).
2.3.
2.3.1. Gemäss macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.3.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2). Die Täuschung im Sinne von kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.2).
2.3.3. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2).
2.3.4. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.3; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz begründet schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie die aktiv begangenen Täuschungen des Beschwerdeführers (bis einschliesslich des Jahres 2020) als arglistig im Sinne von qualifiziert (vgl. E. 2.2 hiervor). Inwiefern diese Erwägungen Bundesrecht verletzen, legt der Beschwerdeführer nicht dar, soweit er sich überhaupt ausreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und auf seine Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. ). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er mit dem Verweis auf seine im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte von Vornherein seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). Darüber hinaus beschränkt sich der Beschwerdeführer auf rein appellatorische Kritik. Er weist insbesondere auch in diesem Zusammenhang auf Verständnisprobleme und damit verbunden auf diverse Unregelmässigkeiten hin, die den SOD bekannt gewesen seien. Mit diesen Argumenten entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (). Darauf ist nicht mehr einzugehen. Nichts anderes gilt betreffend seiner weiteren Kritik am subjektiven Tatbestand, wonach er aufgrund fehlenden Verständnisses der Formulare nicht vorsätzlich gehandelt habe. Zudem ist nicht ersichtlich, was er mit dem Verweis auf die Aktennotizen ab März 2022 für sich ableiten will, schliesst doch sein zu diesem Zeitpunkt verändertes Verhalten den Vorsatz hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten nicht aus. Insgesamt verletzt der Schuldspruch wegen Betrugs kein Bundesrecht. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Kritik, die Vorinstanz hätte sein Verhalten unter dem Tatbestand von (unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe) prüfen müssen (vgl. 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Landesverweisung. Zusammengefasst führt er aus, es liege ein persönlicher Härtefall vor und seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bei Weitem überwiegen.
3.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von und setzt die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre (angefochtenes Urteil
S. 25 E. VI.2.3 und S. 26 E. VI.2.5).
3.3.
3.3.1. sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist kenianischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfachen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss grundsätzlich erfüllt.
3.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( und ) und zu der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz prüft die Situation des Beschwerdeführers umfassend unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte, wie insbesondere dem Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer sowie Resozialisierungschancen. Sie gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss vor.
Sie führt aus, der bald 50-jährige Beschwerdeführer sei in Kenia geboren und in Mombasa aufgewachsen. Im Jahr 2002 sei er im Alter von 27 Jahren zwecks Heirat in die Schweiz gekommen und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Er befinde sich demnach seit rund 23 Jahren in der Schweiz. Er habe in Kenia weder die Schule besucht noch eine Ausbildung abgeschlossen. In Kenia habe er in einem Hotel gearbeitet, wo er Gartenarbeiten verrichtet habe und in der Reinigung beschäftigt gewesen sei. In der Schweiz sei er unter anderem als Aushilfe im Lager bei D.________, im Teilzeitpensum als Reinigungskraft oder als Umzugshelfer bei B.________ erwerbstätig gewesen. Im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 1. Juni 2024, mithin während rund acht Jahren, habe der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen. Aktuell sei er fest angestellt und arbeite bei einer Stahlverarbeitungsfirma, wo er monatlich rund Fr. 4'000.-- verdiene und nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe kein Vermögen, aber Schulden beim Sozialamt in der Höhe von rund Fr. 70'000.--. Zur Tilgung seiner Schulden überweise er monatlich Fr. 500.-- an das Sozialamt. Insgesamt betrachtet sei die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers als nicht restlos geglückt zu bezeichnen, auch wenn seine Bemühungen, insbesondere bei der Schuldensanierung, zu honorieren seien. Auf der anderen Seite dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit ohne Weiteres in Kenia fortsetzen könne. Er könne sich offenbar auf Deutsch verständigen, sei im Verfahren jedoch auf einen Dolmetscher in seiner Muttersprache Suaheli angewiesen gewesen. In Bezug auf seine persönliche Situation habe der Beschwerdeführer angegeben, geschieden zu sein und in keiner Partnerschaft zu leben. Weiter habe er fünf minderjährige Kinder, die alle in Kenia lebten. Das Jüngste sei im Jahr 2024 geboren. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer erstmals die Vaterschaft in Frage gestellt, wobei er keine konkreten Gründe für seine Zweifel anzuführen vermocht habe. So oder anders verfüge der Beschwerdeführer nicht über eine in der Schweiz lebende Kernfamilie. Eigenen Angaben zufolge sei er bis ins Jahr 2024 einmal im Jahr nach Kenia gereist. In Kenia habe er viele Verwandte, namentlich eine Schwester, die an Krebs erkrankt sei, sowie zwei Brüder, aber fast keine Freunde mehr. Weiter besitze er zusammen mit Familienangehörigen das Haus seiner verstorbenen Eltern in Kenia. In der Schweiz verfüge der Beschwerdeführer offenbar über keine Verwandten, er pflege aber freundschaftliche Beziehungen, wobei keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen gesellschaftlicher Natur in der Schweiz ersichtlich seien. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe der Beschwerdeführer in Kenia verbracht und die dortige Kultur sei ihm angesichts seiner regelmässigen Aufenthalte weiterhin vertraut. Insgesamt betrachtet stehe einer Resozialisierung des Beschwerdeführers in Kenia nichts im Wege. Er sei eigenen Angaben zufolge in einer gesundheitlich schlechten Verfassung, da er unter dem Verfahren leide, wobei er auch Suizidgedanken geäussert habe. Eine ärztliche Unterstützung habe er jedoch bis anhin nicht aufgesucht und abgesehen von Dafalgan nehme er keine Medikamente ein. Die Verteidigung führe sodann ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer unter Diabetes leide, was einer Landesverweisung aber ebenfalls nicht entgegenstehe. Selbiges gelte auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung den SOD voraussichtlich nicht den ganzen Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückerstatten können werde. Zusammenfassend sei bei einer Gesamtbetrachtung kein schwerer persönlicher Härtefall des Beschwerdeführers gegeben, weshalb sich die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung und dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz erübrige (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 ff. E. VI.2.3).
3.4.2. Die Vorinstanz würdigt die Situation des Beschwerdeführers wie erwähnt ganzheitlich. Inwiefern sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls willkürlich oder rechtsfehlerhaft ausgeschlossen haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er geltend macht, die Möglichkeit sei inexistent, in Kenia in beruflicher Hinsicht Fuss zu fassen, konkretisiert er dies nicht weiter und zeigt erst recht keine Willkür auf. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer gegenteiligen Feststellung auf den Umstand, dass er vor seinem Wegzug in einem Hotel angestellt war. Weshalb eine ähnliche Anstellung in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte, führt er nicht weiter aus. Darüber hinaus vermag eine schlechtere Wirtschaftslage im Herkunftsland als in der Schweiz eine strafrechtliche Landesverweisung praxisgemäss nicht zu hindern (Urteile 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.4; 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.5). Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lasse es ausser Acht, dass er aufgrund seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz eingereist sei, mit welcher er elf Jahre verheiratet gewesen sei. Zudem habe er lediglich Kontakt zu seiner Schwester in Kenia und verfüge nicht über viele Verwandte. Auch damit kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz berücksichtigt den Umstand, dass er in der Schweiz verheiratet war. Dass er noch Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau habe, macht er jedoch nicht geltend. Ebenfalls führt er keine Umstände auf, welche eine sonstige starke Integration in der Schweiz belegen würden. Weiter bestreitet er vor Bundesgericht nicht, fünf leibliche Kinder in Kenia zu haben. Schliesslich belegen mit der Vorinstanz auch seine jährlichen Besuche in Kenia eine intakte Verbindung zu seinem Heimatland.
3.4.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall bewirkt.
3.4.4. Doch selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden würde, wäre nicht auf eine Landesverweisung zu verzichten. Hervorzuheben ist zunächst das auf der Hand liegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung aufgrund der gegen den Staat gerichteten Deliktsart über einen Deliktszeitraum von fünf Jahren mit einem erwirtschafteten (erheblichen) Deliktsbetrag von rund Fr. 64'000.--. Das Verhalten ist insofern besonders verwerflich, als der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen. Zwar verwendete der Beschwerdeführer einen Teil der unrechtmässig erhaltenen Sozialhilfegelder für seine in Kenia lebenden Verwandten. Er hat die Gelder aber auch für seine eigenen Bedürfnisse eingesetzt, namentlich für Reisen nach Kenia (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 E. V.5.1.2). Zudem weist der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vor. Er wurde deswegen mit Strafbefehl vom 3. April 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (angefochtenes Urteil S. 21 E. V.5.2.2). Trotz dieser Verurteilung delinquierte der Beschwerdeführer in den Folgejahren weiter, was eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung offenlegt. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind dagegen wie dargelegt nicht als besonders hoch zu gewichten (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Einzig sein relativ langer Aufenthalt spricht für einen Verbleib in der Schweiz. Hingegen ist er weder wirtschaftlich noch sozial in besonderer Weise integriert. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen wird es ihm möglich sein, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen, wo sich auch seine minderjährigen Kinder befinden. Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als gewichtiges öffentliches Interesse geht im Vergleich zum persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib jedenfalls vor. Die Landesverweisung durch die Vorinstanz verstösst weder gegen noch gegen .
3.5. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS eine Verletzung von Völkerrecht rügt, begründet er sein Vorbringen vor Bundesgericht nicht. Darauf ist nicht einzutreten ( i.V.m. ; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer sodann auf die Ausführungen der Erstinstanz sowie den Minderheitsantrag zum vorinstanzlichen Urteil verweist, ist er auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten wie dargelegt (E. 2.4 hiervor) nicht ausreicht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 6B_921/2025Mehrfacher Betrug; Landesverweisung; Willkür
Offizielle Quelle