7B_642/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
6. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft nahm ein Strafverfahren gegen die Schweizerische Post AG und die Kantonspolizei Bern nicht an; das Obergericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Die anschliessende handschriftliche Eingabe an das Bundesgericht war unleserlich; auch die nachgebesserte, teils deutsch, teils französisch verfasste Eingabe blieb unverständlich.
Erwägungen
• Die nach Fristansetzung eingereichte, weiterhin unverständliche Eingabe setzt sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und erfüllt damit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
• Die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG unzulässig; wegen Aussichtslosigkeit wird die unentgeltliche Rechtspflege verweigert.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher formeller Mängel nicht eingetreten.