7B_642/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

6. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft nahm ein Strafverfahren gegen die Schweizerische Post AG und die Kantonspolizei Bern nicht an; das Obergericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Die anschliessende handschriftliche Eingabe an das Bundesgericht war unleserlich; auch die nachgebesserte, teils deutsch, teils französisch verfasste Eingabe blieb unverständlich. Erwägungen • Die nach Fristansetzung eingereichte, weiterhin unverständliche Eingabe setzt sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und erfüllt damit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. • Die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG unzulässig; wegen Aussichtslosigkeit wird die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher formeller Mängel nicht eingetreten.
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