1C_427/2026
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Strassenverkehrsrecht; Warnungsentzug; unentgeltliche Rechtspflege
Veröffentlicht am 21. Oktober
Entschieden am 16. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_427/2026
Urteil vom 16. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht; Warnungsentzug; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 15. Juli 2026 (V 2026 41).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 12. März 2026 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis für vier Monate (Warnungsentzug). Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an, worauf er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 ersuchte ihn das Verwaltungsgericht, bis zum 8. Juni 2026 verschiedene weitere, im Einzelnen aufgeführte Unterlagen sowie Seite 10 des Gesuchsformulars mit der Bestätigung der Steuerbehörde einzureichen. Sollte er dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkommen, werde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Zahlung fällig. Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 erstreckte es die fragliche Frist auf Ersuchen von A.________ hin bis zum 6. Juli 2026. Mit Eingabe vom 4. Juli 2026 reichte dieser verschiedene Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Frist von 10 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung bzw. - bei deren Weiterzug an das Bundesgericht - seit Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an, ansonsten weitere Amtshandlungen unterbleiben würden bzw. das Verfahren abgeschrieben werde.
2.
Mit deutscher und inhaltlich übereinstimmender französischer Eingabe vom 13. August 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2026. Er beantragt in der Hauptsache, die Verfügung aufzuheben und ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und korrekten Neubeurteilung seiner finanziellen Verhältnisse und seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ().
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe namentlich folgende (eingeforderte) notwendige Unterlagen nicht eingereicht: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2026, Lohnausweis 2025, Auskünfte über allfällige weitere Einkünfte, vollständige und aktuelle Bank- und Postauszüge, letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis), Nachweis, dass die geltend gemachten Schulden regelmässig zurückbezahlt werden, detaillierte Auskünfte über allfällige Unterstützungszahlungen inkl. Nachweis, dass sie regelmässig geleistet werden, und Seite 10 des Gesuchsformulars versehen mit der Bestätigung der Steuerbehörde. Gestützt auf die vorhandenen Akten könne seine finanzielle Situation nicht hinreichend beurteilt werden. Eine Prüfung anhand dieser Akten ergebe - was die Vorinstanz näher darlegt - ein Einkommen von mindestens Fr. 8'371.05, anrechenbare Ausgaben von Fr. 5'722.15 und somit einen Überschuss von Fr. 2'648.90. Mangels vollständiger und belegter Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer prozessual bedürftig sei. Es hätte diesem oblegen, die für die Beurteilung seines Gesuchs erforderlichen Unterlagen innert der angesetzten bzw. auf sein Gesuch hin erstreckten Frist vollständig einzureichen, wobei ihm mit der bewilligten Fristerstreckung nochmals Gelegenheit gegeben worden sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Unter diesen Umständen bestehe entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Veranlassung, eine weitere Frist zur Ergänzung des Gesuchs anzusetzen, und sei dieses zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen. Damit werde der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zur Zahlung fällig.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe an das Bundesgericht unter anderem, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie von einer finanziellen Unterstützung durch seinen Schwiegervater statt durch seinen Vater ausgegangen sei. Inwiefern dieser geltend gemachte Mangel für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend sein sollte, legt er allerdings nicht in rechtsgenüglicher Weise dar. Auch sonst setzt er sich nicht weiter und sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid auf einer entscheidwesentlichen, offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von beruhen oder massgebliches Recht gemäss verletzen würde. Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen vielmehr offensichtlich nicht, zumal diese für Rügen betreffend die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung von Grundrechten im erwähnten Sinn erhöht sind. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur
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