D-3038/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Ehevorbereitung und asylrechtliche Wegweisung
8. September
Sachverhalt
Das Asylgesuch des türkischen Beschwerdeführers wurde 2024 rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung angeordnet. Nach Beginn eines Ehevorbereitungsverfahrens mit einer Schweizerin ersuchte er um Wiedererwägung der Wegweisung wegen eines möglichen Anspruchs aus Art. 8 EMRK; das SEM trat mangels Zuständigkeit nicht darauf ein.
Erwägungen
• Ein erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandener potenzieller Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung begründet keinen Wiedererwägungsgrund bezüglich der asylrechtlichen Wegweisung.
• Die Prüfung des Aufenthaltsanspruchs aufgrund der Beziehung oder der geplanten Eheschliessung obliegt den kantonalen Migrationsbehörden; erteilen diese eine Bewilligung, fallen Wegweisung und Vollzug dahin, während sie bei Verweigerung bestehen bleiben. Das SEM durfte deshalb gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die Verfahrenskosten von 1'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.