4A_341/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung
6. August
Sachverhalt
Das Obergericht wies die Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur betreffend definitive Rechtsöffnung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht war unzureichend begründet.
Erwägungen
• Die Beschwerde erfüllte die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb erfolgte im vereinfachten Verfahren kein Eintreten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
• Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.