6B_312/2026

Bundesgericht

Straftaten

Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; fehlende Begründung (qualifizierte einfache Körperverletzung; Veruntreuung; etc.)

21. Juli

Sachverhalt Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte die Verurteilung von A.________ wegen zahlreicher Delikte, unter anderem qualifizierter einfacher Körperverletzung, Vergewaltigung und Nötigung, zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie weitere Nebenfolgen. A.________ erhob dagegen zunächst auf Englisch und nach Fristablauf zusätzlich auf Französisch Beschwerde in Strafsachen. Erwägungen • Die englisch eingereichte Beschwerde erfüllte Art. 42 Abs. 1 BGG nicht; die französische Übersetzung erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und konnte den Mangel daher nicht beheben. • Die Beschwerde enthielt weder Rechtsbegehren noch eine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung, sondern verlangte lediglich eine Neubewertung von Beweisen und Zeugenaussagen; damit waren die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Entscheid Das Rechtsmittel wurde als offensichtlich unzulässig abgeschrieben; dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
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