9C_533/2025
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Tourismusförderungstaxe der Einwohnergemeinde Obergoms/VS, Abgabeperioden 2022/23 und 2023/24
29. Juli
Sachverhalt
Der im Kanton Zürich wohnhafte Eigentümer einer Wohnung in U.________/VS wurde für die Perioden 2022/2023 und 2023/2024 erneut mit je Fr. 150.– Tourismusförderungstaxe veranlagt. Der Staatsrat trat auf sein Feststellungsbegehren nicht ein; das Kantonsgericht bestätigte dies und wies die Beschwerde eventualiter materiell ab.
Erwägungen
• Die kantonalen Behörden durften auf das Feststellungsbegehren, wonach der Eigentümer die Taxen nicht schulde, nicht eintreten: Feststellungsinteresse und Subsidiarität gegenüber einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren fehlten; darin lag kein überspitzter Formalismus.
• Eine Präzisierung des Rechtsbegehrens war nicht erforderlich, weil das Kantonsgericht die eventualiter verlangte Aufhebung der Taxen materiell behandelte und die Erhebung der Tourismusförderungstaxe bei ausserkantonalen Vermietern weiterhin bejahte.
Entscheid
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.