8C_132/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
7. August
Sachverhalt
Zur Berechnung der Ergänzungsleistungen von Juni bis Dezember 2024 rechnete das SPC der Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Einkommen auf der Grundlage der LSE an. Die kantonale Instanz wies die Sache zurück, um insbesondere beim behandelnden Neurologen die Auswirkungen der Migräne auf ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären und einen Abzug von 10 % anzuwenden.
Erwägungen
• Die Rechtsprechung, welche die Organe der Ergänzungsleistungen grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung bindet, gilt auch für den teilweise invaliden Ehegatten, wenn dessen hypothetisches Einkommen zu bestimmen ist; der Abzug von 10 % vom LSE-Lohn kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
• Der Verfügungsentwurf der IV-Stelle band das SPC nicht, und die vorliegende neurologische Beurteilung deckte den streitigen Zeitraum nicht hinreichend ab; eine ergänzende Abklärung war somit erforderlich.
• Das kantonale Gericht durfte dem SPC jedoch nicht vorschreiben, sich ausschliesslich auf eine künftige Beurteilung des Neurologen zu stützen, da dies deren Beweiswert vorweggenommen, die Untersuchungspflicht eingeschränkt und die freie Beweiswürdigung verkannt hätte, namentlich mit Blick auf die Gonarthrose.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Rückweisung wird bestätigt, doch ist die Abklärung frei und ergänzend durchzuführen und anschliessend ein neuer Entscheid zu erlassen.