7B_373/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung

13. August

Sachverhalt Die Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung wurde als unzulässig erklärt, weil er die gestützt auf Art. 383 CPP verlangte Kaution von Fr. 600.-- nicht innert der Frist von 15 Tagen geleistet hatte. Der Präsident der kantonalen Kammer hatte das Gesuch um Ansetzung einer neuen Frist abgewiesen; A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht. Erwägungen • Da die Vorinstanz die Beschwerde als unzulässig erklärt hatte, konnte das Bundesgericht einzig prüfen, ob die Kaution gültig auferlegt worden war und ob die unterlassene Zahlung ein Nichteintreten rechtfertigte. • Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 LTF entsprechenden Weise auseinander: Er rügt lediglich appellatorisch seine wirtschaftliche Lage und legt nicht dar, dass er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 CPP ersucht hätte; Art. 383 CPP sah weder eine Nachfrist noch eine Fristerstreckung für die Leistung der Kaution vor. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
Auf bger.ch öffnen →