5A_811/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Entlassung der Beiständin

9. September

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin verlangte erneut die Entlassung ihrer Beiständin. Nachdem die KESB das Gesuch abgewiesen hatte, trat das Obergericht auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Erwägungen • Gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid ist vor Bundesgericht grundsätzlich nur darzulegen, weshalb gerade das Nichteintreten Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. • Die blossen Hinweise, sie habe kein Geld und werde von der KESB nicht ernst genommen, setzen sich mit der Begründung des Obergerichts nicht auseinander; die Beschwerde ist daher offensichtlich ungenügend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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