4A_177/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Arbeitsvertrag

27. Juli

Sachverhalt Seit November 2018 als Verkaufsleiter angestellt, verfügte A.________ über eine variable Zielprämie von 62'400 Franken, die insbesondere von finanziellen und persönlichen Zielvorgaben abhängig war. Nach der Kündigung im September 2019 erhielt er weder diese Prämie noch die Treueprämie und verlangte 62'400 Franken als variablen Lohn. Erwägungen • Die «variable Prämie» ist eine Gratifikation; die persönlichen und subjektiven Kriterien, von denen ihre Ausrichtung abhängt, schliessen einen variablen Lohn aus. Da sie dem Beschwerdeführer zudem nicht einmal einmal ausbezahlt worden war, weist sie auch nicht die erforderliche Regelmässigkeit auf, um ausnahmsweise als variabler Lohn qualifiziert zu werden. • Das Fehlen einer schriftlichen Mitteilung besonderer finanzieller Ziele für 2019 bedeutete keinen Verzicht der Arbeitgeberin darauf, die gute und treue Erfüllung der sich aus dem Pflichtenheft ergebenden Aufgaben zu verlangen; die tatsächlichen und beweisrechtlichen, appellatorischen Rügen waren unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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