5A_871/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Unentgeltliche Rechtspflege (Insolvenzerklärung)
Veröffentlicht am 7. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_871/2026
Urteil vom 22. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Kreuzlingen,
Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Insolvenzerklärung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2026 (ZR.2026.39).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Juni 2026 um Konkurseröffnung (Insolvenzerklärung). Er beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 9. Juni 2026 wies das Bezirksgericht Kreuzlingen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.--.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 17. Juli 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. September 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Das Obergericht hat das Begehren um Konkurseröffnung als aussichtslos erachtet, da das Konkursverfahren mangels Aktiven einzustellen wäre. Der Beschwerdeführer führe aus, vollkommen mittellos zu sein. Zwar bringe er vor, Aussicht darauf zu haben, künftig Einkommen durch eine Beratertätigkeit im Unternehmen seiner Frau erzielen zu können. Konkrete Angaben dazu fehlten und die Aussicht auf allfällige künftige Einnahmen bleibe mehr als nur vage. Der blosse Hinweis auf eine künftige Beratertätigkeit genüge nicht, um abzusichern, dass bis zur Verteilung des Erlöses an die Gläubiger genügend Aktiven anfallen bzw. eine genügend substanzielle Dividende für die Gläubiger resultieren werde.
3.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Beratertätigkeit bei der Firma seiner Frau sei nicht neu, sondern bestehe schon mehrere Jahre. Es bestehe die Absicht, ihn als Geschäftsführer mit Gehalt einzutragen. Dieser Punkt sei vom Obergericht nicht beachtet worden oder er habe es nicht besonders zum Ausdruck gebracht. Es sei jedoch nicht möglich, mit einem Geschäftsführer erfolgreich aufzutreten, der seit Jahren ausgepfändet sei. Alternativ müsste die Firma liquidiert werden.
Der Beschwerdeführer schildert damit den Sachverhalt aus seiner Sicht, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht diesen offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - festgestellt haben soll (). Soweit die Behauptungen neu sein sollten, sind sie unzulässig (). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ().
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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