5A_731/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

3. September

Sachverhalt Der Beschwerdeführer erhob beim Aargauer Obergericht Aufsichtsbeschwerden gegen das Betreibungsamt und reichte kurz darauf eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Das Obergericht überwies die Beschwerde an das Bezirksgericht und sistierte die Aufsichtsanzeige bis zu dessen rechtskräftigem Entscheid. Erwägungen • Eine Rechtsverzögerung legte der Beschwerdeführer nicht dar; zudem erhob er die Beschwerde, bevor er die erste Aufforderung des Obergerichts beantwortet hatte. • Die spätere Kritik an der Überweisung an das Bezirksgericht betraf nicht den Anfechtungsgegenstand; hinsichtlich der nach der Überweisung verbleibenden Disziplinaranzeige fehlte ihm die Parteistellung und damit jedes Rechtsmittel. Die Beschwerde war deshalb offensichtlich unzulässig, ungenügend begründet sowie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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