5A_980/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurseröffnung
Veröffentlicht am 13. Oktober
Entschieden am 1. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_980/2026
Urteil vom 1. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. August 2026 (PS260284-O/U).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 5. Juni 2026 eröffnete das Bezirksgerichts Zürich für eine Forderung von Fr. 1'681.45 nebst Zins über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Diese verlangte beschwerdeweise u.a. die Nichtigerklärung des Konkurserkenntnisses. Das Obergericht des Kantons Zürich ging in seinem Urteil vom 17. August 2026 davon aus, dass die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht rechtmässig zugestellt worden sei, aber eine Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht offensichtlicher Leerlauf wäre, weil die Beschwerdeführerin beim Obergericht den Betrag von Fr. 2'647.50 zur Deckung der Gläubigerforderung und sämtlicher Kosten hinterlegt habe. Die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung seien heute nicht mehr erfüllt und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sei so zu verfahren, wie wenn die Beschwerdeführerin die Konkursforderung bereits vor dem Entscheid des Bezirksgerichts getilgt hätte. Mithin sei ihr einzig eine Gebühr von Fr. 200.-- für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen, weil ihre Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht habe.
Mit Eingabe vom 29. September 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerde mangelt es bereits an konkreten und umsetzbaren Rechtsbegehren. Als sinngemässes Begehren greifbar ist einzig die Aufforderung an das Bundesgericht, "das Zürcher Obergericht wegen seines diffusen Urteils vom 17/08/26 mit verunklärendem Argumenten-Beiwerk zu rügen" und es zur Überarbeitung des Urteils zu veranlassen. Sodann lässt sich den weitschweifigen Ausführungen nicht entnehmen, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil Recht verletzt haben könnte. Die Beschwerdeführerin äussert sich an den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei zu ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehenden Sachen und Anliegen (Entschädigung wegen "fremdveranlasster Stilllegung des C.________ ", "angemessene Umtriebsentschädigung von 210'000 CHF [...] wegen der fremdverursacheten Umstände und aufwendigen Umtriebe verursacht durch die Kollateralschäden der fake-Konkurseinleitung", "Schmerzensgeld/Lebenseinbusse-Abgeltung", Aufbringen einer "Bankgarantie von min. 3.7 Mio. CHF zwecks Sicherung und Erhaltung der im C.________ [...] ausgestellten und eingelagerten Kunstsammlungen" durch das Obergericht etc.).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
4.
Juristischen Personen steht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht zu (BGE 143 I 328 E. 3.1). Im Übrigen konnte der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es ohnehin an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde ().
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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