VL260020
ZH Obergericht
Verlängerung der Venia trotz Kanzleiwechsel
Veröffentlicht am 3. September
Entschieden am 9. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VL260020-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta sowie
die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 9. Juni 2026
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____,
6. F._____,
Gesuchsteller
sowie
G._____,
Substitutin
betreffend G._____, Verlängerung Venia
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Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (act. 1) gelangten die Gesuchsteller an die Ver-
waltungskommission und ersuchten um Zulassung von MLaw G._____
(fortan: Substitutin) zur Führung von Prozessen vor den zürcherischen Ge-
richten. Zur Begründung führten sie aus, die Substitutin bereite sich auf die
Anwaltsprüfung vor. Das massgebliche Praktikum habe sie bereits absolviert.
2. Gemäss § 5 Abs. 1 Anwaltsgesetz (AnwG, LS 215.1) kann das Obergericht
Anwältinnen und Anwälten bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen,
die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Be-
reich des Anwaltsmonopols einzusetzen. § 5 Abs. 3 AnwG zufolge kann die
Prozessführungsbefugnis nach deren erstmaligen Erteilung in der Regel nicht
länger als auf ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Erstreckung bzw. Ver-
längerung der Bewilligung hat dabei an den Ablauf der ersten Bewilligung an-
zuschliessen (ZR 124/2025, Nr. 37 S. 184 f., E. 3.2 f.). Von einer Verlänge-
rung - und nicht von einer Neuerteilung - ist auch dann auszugehen, wenn
das erste Gesuch von anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ge-
stellt wurde als das aktuell zu prüfende Gesuch. Denn die Venia knüpft primär
an die Person der Substitutin bzw. des Substituten und nicht an die Person
der Gesuchstellenden an. Sie bezweckt, im Rahmen der Ausbildung zur An-
waltsprüfung und damit bereits vor dem Erwerb des Anwaltspatents die Mög-
lichkeit eingeräumt zu erhalten, praktische Erfahrungen im Bereich des An-
waltsmonopols zu sammeln. Die Venia gewährt der Substitutin bzw. dem Sub-
stituten somit besondere Rechte, welche grundsätzlich im kantonalen An-
waltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten bzw. solchen, welche
Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, vorbehalten sind. Dieses Privileg
soll grundsätzlich einmalig gewährt werden und sich zum Schutze der Öffent-
lichkeit auf eine Zeitperiode von zwei aufeinanderfolgenden Jahren begren-
zen. Wäre dem nicht so, könnte die gesetzlich vorgesehene Maximalfrist von
zwei Jahren ohne Weiteres mittels Kanzleiwechsels umgangen werden. Dies
kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.
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3. Im Verfahren Geschäfts-Nr. VL230014-O wurde in Bezug auf MLaw G._____
mit Verfügung vom 10. Mai 2023 bereits eine Venia für die Dauer eines Jahres
ausgestellt. Eine Verlängerung hätte demnach im Anschluss an deren Ablauf
per 9. Mai 2024 erfolgen müssen. Das vorliegende Gesuch wurde rund zwei
Jahre nach Ablauf der ersten Bewilligung eingereicht. Eine Verlängerung
kommt bei diesen Gegebenheiten nicht mehr in Frage. Ebenso wenig ist eine
Neuerteilung der Venia möglich. Der Zweck der Venia, im Zusammenhang mit
der Vorbereitung der Anwaltsprüfung praktische Erfahrungen im Bereich des
Anwaltsmonopols sammeln zu können, soll - wie dargelegt - grundsätzlich ein-
malig sein. Eine Neuerteilung nach erfolgter erstmaliger Gewährung ist daher
in aller Regel ausgeschlossen. Folglich ist das Gesuch um Ausstellung einer
Venia abzuweisen.
4. Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 250.- festzusetzen. Aus-
gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchstellern aufzuerle-
gen (§ 13 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (§ 17 VRG).
5. Hinzuweisen bleibt auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (§ 38 AnwG; VRG Kommentar-Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a-
86d N 21).
Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Gesuchsteller wird abgewiesen.
2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden den Gesuchstellern auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Mitteilung an die Gesuchsteller gegen Empfangsschein.
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6. Rechtsmittel:
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist nach Massgabe von
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen von der Zu-
stellung an schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Post-
fach, 8090 Zürich, unter Beilage des Entscheids oder dessen genauen Be-
zeichnung, einzureichen (§ 38 AnwG). Die Beschwerde muss einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen genau bezeich-
net und so weit möglich beigelegt werden.
Zürich, 9. Juni 2026
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OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Referenzen
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