7B_931/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Untersuchungshaft

10. August

Sachverhalt A.________ soll nach einer erneuten Entweichung aus einer fürsorgerischen Unterbringung in einem Einkaufszentrum zwei Knaben an das Gesäss gegriffen haben. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft bis zum Vorliegen des definitiven Gefährlichkeitsgutachtens; das Obergericht bestätigte dies. Erwägungen • Die Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist aufgrund der diagnostizierten Pädophilie, früherer Chloroformbestellungen und Entführungsrecherchen, wiederholter Entweichungen, der aktuellen «Hands-on»-Delikte sowie der akuten gutachterlich belegten Zuspitzung des Handlungsdrucks bejaht; eine ausdrückliche Drohung oder maximal ungünstige Prognose ist nicht erforderlich. • Die Rückversetzung in die offene Institution, Electronic Monitoring sowie Kontakt- und Rayonverbote sind bei wiederholter Flucht und akuter Gefahr ungeeignet, da sie weitere Entweichungen oder Annäherungen an Kinder nicht verhindern können; die Haft ist bis zum definitiven Gefährlichkeitsgutachten verhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Untersuchungshaft bleibt bestehen.
Auf bger.ch öffnen →