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5A_924/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Fürsorgerische Unterbringung

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 17. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_924/2026
Urteil vom 17. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 2. September 2026 (KES 26 782).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Einweisung vom 14. August 2026 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. September 2026 ab. Mit Eingabe vom 15. September 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sie klage ihren Ehemann an, weil er im Zickzack gefahren sei und schnell beschleunigt bzw. gebremst habe, so dass sich ihre Wirbel verschoben hätten, sodann klage sie den Polizisten D.________ an, der ihr mit Gewalt die Arme auf den Rücken gedrückt und sie weiter verletzt habe, und schliesslich klage sie E.________ an, der sie eine Minute am Hals gewürgt habe.
Erwägungen:
1.
Der mögliche Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt sich auf das, was von der Vorinstanz beurteilt wurde, mithin auf die Frage der fürsorgerischen Unterbringung; soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Die Beschwerdeführerin nimmt nirgends einen konkreten Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, sondern sie schildert Dinge aus ihrem Studium, ihrer beruflichen Tätigkeit u.a.m. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben könnte.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

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