8C_65/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)
31. August
Sachverhalt
Nach einer Fraktur des rechten Sprunggelenks wurde A.________, bei der SUVA versichert, als in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig erachtet. Die SUVA hatte die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 3 % verweigert, während das kantonale Gericht unter analoger Anwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie eines Abzugs von 10 % eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab 1. Mai 2025 zugesprochen hatte.
Erwägungen
• Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV, die der Korrektur der zu vergleichenden statistischen Einkommen dienen, sind in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar; das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen ist daher zu bestätigen.
• Die strukturellen Unterschiede zwischen Invalidenversicherung und Unfallversicherung sowie die anwendbaren rechtsprechungsgemässen Korrektive machen eine allfällige Ungleichbehandlung nicht unzulässig; der soziale Abzug von 10 % war in seinem Umfang nicht bestritten.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; das kantonale Urteil wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SUVA, mit dem die Rente verweigert wird, wird bestätigt.