ZD24.050930
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
28. August
Sachverhalt
Nach der Verweigerung einer Rente am 24. Januar 2023, gestützt auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, reichte A.________ am 29. Mai 2024 ein neues Gesuch ein. Er legte insbesondere MRI vor, welche eine Hirnatrophie aufzeigten, eine ungültige, aber sehr defizitäre neuropsychologische Untersuchung sowie einen ärztlichen Bericht, der eine schwere kognitive Verschlechterung festhielt; die IV-Stelle trat darauf nicht ein.
Erwägungen
• Auf der Stufe von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genügt es, eine erhebliche, geeignet erscheinende Veränderung glaubhaft zu machen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann; eine definitive neurologische Diagnose ist nicht erforderlich.
• Die neuen objektiven Befunde – eine 2022 objektivierte und 2024 bestätigte bifronto-temporale kortiko-subkortikale Atrophie, eine Hippokampusatrophie und der Verdacht auf einen neurodegenerativen Prozess – waren in der früheren Expertise nicht geprüft worden und rechtfertigen eine ergänzende Abklärung.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie darauf eintrete und die neurologische und psychiatrische Situation abkläre.