300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

2C_475/2026

Bundesgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung der ETH Zürich

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 18. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

II. öffentlich-rechtliche Abteilung: Verwaltungsrecht, Unterrichtswesen und Berufsausbildung; Gegenstand Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung der ETH Zürich, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 5. August 2026 (B-4179/2026). Erwägungen: 1. 1.1. A.________ bewarb sich am 6. März 2024 für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Informatik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH). Mit Entscheid vom 10. April 2024 teilte ihm die ETH mit, dass seine Zulassung von einem Nachweis eines Studienplatzes für die gewünschte Studienrichtung an einer Universität im Herkunftsland (Ausstellerstaat des Reifezeugnisses) sowie vom Bestehen der reduzierten Aufnahmeprüfung und der Vorlage eines bei Anmeldung zur Aufnahmeprüfung aktuellen Arztzeugnisses, welches seine Studier- und Prüfungsfähigkeit explizit bestätige, abhängig gemacht werde. Ohne Studienplatznachweis sei eine umfassende Aufnahmeprüfung abzulegen. Mit Verfügung vom 11. November 2024 gewährte die ETH A.________ auf sein Gesuch hin einen Nachteilsausgleich. In der Folge legte er im Januar 2025 die umfassende Aufnahmeprüfung ab. Mit Prüfungsverfügung vom 6. Februar 2025 teilte ihm die ETH mit, dass er die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 16. April 2025 nicht ein, mit der Begründung, das erstmalige Nichtbestehen sei nicht selbständig anfechtbar. 1.2. Im Januar 2026 legte A.________ die umfassende Aufnahmeprüfung erneut ab. Auch für diese Aufnahmeprüfung wurde ihm mit Verfügung vom 12. November 2025 ein Nachteilsausgleich im gleichen Umfang wie im Vorjahr gewährt. Mit Prüfungsverfügung vom 5. Februar 2026 teilte die ETH A.________ mit, er habe die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden und sei definitiv nicht berechtigt, mittels Aufnahmeprüfung als Bachelorstudierender ins 1. Semester des Studiengangs Informatik Bsc einzutreten. 1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 11. Juni 2026 und das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mit Urteil vom 5. August 2026 ab. 1.4. A.________ wandte sich am 14. August 2026 per einfache E-Mail an das Bundesgericht und teilte diesem mit, dass er beabsichtige, Beschwerde gegen das Urteil vom 5. August 2026 zu führen. Mit (gültig unterzeichneter) elektronischer Eingabe vom 16. August 2026 informierte er das Bundesgericht sodann, dass er die Beschwerdeunterlagen "schrittweise innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist" und spätestens innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist zusätzlich "eine vollständige, konsolidierte und unterzeichnete Beschwerdeschrift mit den Rechtsbegehren, der vollständigen Begründung sowie einem geordneten Beilagenverzeichnis" einreichen werde. In der Folge stellte er dem Bundesgericht auf elektronischem Weg verschiedene weitere Eingaben mit umfangreichen Beilagen zu. Darin ersuchte er unter anderem um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Schreiben vom 1. September 2026 teilte das Bundesgericht A.________ mit, dass seine Beschwerde bis zu jenem Zeitpunkt mindestens 15 verschiedene Eingabe und zahlreiche Beilagen umfasse und dass kein Grund für diesen Umfang oder für eine schrittweise Einreichung der Beschwerde ersichtlich sei. Zudem setzte ihm das Bundesgericht - unter Androhung des Nichteintretens - eine am 16. September 2026 ablaufende Frist an, um eine verbesserte, d.h. kürzere, übersichtlich strukturierte und konsolidierte Rechtsschrift einzureichen. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass er sich hinsichtlich des Umfangs an den Vorgaben von orientieren könne. Schliesslich teilte ihm das Bundesgericht mit, dass kein Anlass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bestehe. A.________ informierte das Bundesgericht am 2. September 2026, dass er der Aufforderung gemäss Schreiben vom 1. September 2026 nachkommen werde. Mit elektronischer Eingabe gleichen Datums reichte er eine "verbesserte und konsolidierte Beschwerdeschrift gemäss Verfügung vom 1. September 2026" ein. Darin beantragt er die endgültige Zulassung zur ETH. Bis zum Ablauf der auf den 16. September 2026 angesetzten Frist folgten weitere separate Eingaben des Beschwerdeführers. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 2. 2.1. Gemäss ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Angelegenheit unter die Ausnahme von fällt. Denn selbst wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung stünde, könnte darauf aus den nachstehenden Gründen nicht eingetreten werden. 2.2. Nach haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4; 140 III 86 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden; es wird dabei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (). 2.3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2026 Frist bis zum 16. September 2026 angesetzt, um eine verbesserte, d.h. kürzere, übersichtlich strukturierte und konsolidierte Rechtsschrift einzureichen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat zwar am 2. September 2026 eine als "verbesserte und konsolidierte Beschwerdeschrift gemäss Verfügung vom 1. September 2026" eingereicht. Allerdings hat er danach dem Bundesgericht weitere Eingaben zugestellt, sodass fraglich ist, inwiefern er der Aufforderung gemäss Schreiben vom 1. September 2026 tatsächlich nachgekommen ist. Die Frage wird indessen offengelassen und es wird zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er mit besagter Eingabe vom 2. September 2026 seine Beschwerde im Sinne der Aufforderung des Bundesgerichts verbessert hat. Demgegenüber können die danach beim Bundesgericht eingegangenen Eingaben des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. 2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Bezug auf die Rüge der Unterbewertung der Leistungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen festgehalten, dass er in keiner Weise genügend konkret dargelegt habe, dass und warum seine Antworten korrekt und zu Unrecht als nicht oder nur teilweise korrekt bewerten worden seien. Die von ihm eingereichten umfangreichen Beweismittel hätten zum grössten Teil keinen Zusammenhang zu seiner Prüfungsleistung aufgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Bewertung der Prüfung des Beschwerdeführers durch die Examinatoren nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein gesundheitlicher Zustand nicht angemessen bei der Prüfungsbewertung berücksichtigt worden sei, hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass die strengen Voraussetzungen für eine erst nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrunds gegeben sein könnten, in keiner Weise erbracht habe. So habe er weder behauptet noch belegt, dass während der Prüfung ein medizinisch bedingter Hinderungsgrund vorgelegen habe, noch dass sich seine bereits diagnostizierte Krankheit, die zum Nachteilsausgleich geführt habe, vor der Prüfung erheblich verschlechtert hätte, noch dass er unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufgesucht hätte, der eine schwere und plötzliche Krankheit festgestellt hätte, aufgrund welcher ein zweifelsfreier Schluss auf einen Kausalzusammenhang zum Prüfungsergebnis hätte gezogen werden müssen. Daher sei die Rüge, sein gesundheitlicher Zustand sei nicht gebührend berücksichtigt worden, als verspätet einzustufen. Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweise und hat diese abgewiesen. 2.5. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei erklärungsbedürftig, warum das vorhandene Wissen und die erbrachten Leistungen so stark herabgesetzt worden seien. Zudem seien die mündlichen Prüfungen, für welche kein Nachteilsausgleich gewährt worden sei, unter engem Zeitmanagement geführt worden. Auch sei er im Vergleich zu anderen Studierenden ohne nachvollziehbare Erklärung unterschiedlich behandelt worden. Schliesslich führt er aus, die Bewertung sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil er sich gezielt und ernsthaft auf die Prüfung vorbereitet habe. Diese Punkte seien seiner Auffassung nach im angefochtenen Urteil nicht ausreichend geklärt worden. 2.6. Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen von nicht. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben und zeigt in keiner Weise auf, inwiefern diese Recht verletzen sollen. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung () geht über eine blosse Behauptung nicht hinaus und erfüllt damit die qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (). 3. 3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wären allfällige Gesuche um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. Lausanne, 18. September 2026 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: F. Aubry Girardin Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov , Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, 3011 Bern, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Prorektor Studium, Rämistrasse 101, 8092 Zürich.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 2C_475/2026Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung der ETH Zürich
Offizielle Quelle