4A_123/2025

Bundesgericht

Schiedsgerichtsbarkeit

internationales Schiedsverfahren

24. Juli

Sachverhalt Im Rahmen eines chilenischen Flughafenprojekts waren C.________ und A.________ durch ein MJVA und eine vorläufige Finanzierungsvereinbarung verbunden. Nach dem italienischen Concordato von C.________ wurden deren Aktiven des Continuity Business durch Demerger auf E.________ übertragen; das Schiedsgericht erklärte sich gegenüber dieser Gesellschaft für unzuständig. Kernaussagen • Die mit dem Continuity Business verbundenen chirographarischen Forderungen, einschliesslich jener, die erst nach dem Demerger entdeckt wurden, fielen nach dem Concordato Plan in den Liquidationsbereich und wurden nicht auf E.________ übertragen; die an diese Forderungen geknüpfte Schiedsvereinbarung konnte daher die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ihr gegenüber nicht begründen. • Die aus den Cash Calls resultierenden Ansprüche waren im Sinne von Art. 168 IBL chirographarisch: Ihr Titel ergab sich aus dem MJVA, das der Eröffnung des Concordato vorausging; für die Cash Calls 3 bis 12 genügte zudem eine unbestrittene alternative Begründung. Das aus einem angeblich fingierten Beweis abgeleitete Argument war ohne Einfluss. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf bger.ch öffnen →