4A_123/2025
Bundesgericht
internationales Schiedsverfahren
24. Juli
Sachverhalt
Im Rahmen eines chilenischen Flughafenprojekts waren C.________ und A.________ durch ein MJVA und eine vorläufige Finanzierungsvereinbarung verbunden. Nach dem italienischen Concordato von C.________ wurden deren Aktiven des Continuity Business durch Demerger auf E.________ übertragen; das Schiedsgericht erklärte sich gegenüber dieser Gesellschaft für unzuständig.
Kernaussagen
• Die mit dem Continuity Business verbundenen chirographarischen Forderungen, einschliesslich jener, die erst nach dem Demerger entdeckt wurden, fielen nach dem Concordato Plan in den Liquidationsbereich und wurden nicht auf E.________ übertragen; die an diese Forderungen geknüpfte Schiedsvereinbarung konnte daher die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ihr gegenüber nicht begründen.
• Die aus den Cash Calls resultierenden Ansprüche waren im Sinne von Art. 168 IBL chirographarisch: Ihr Titel ergab sich aus dem MJVA, das der Eröffnung des Concordato vorausging; für die Cash Calls 3 bis 12 genügte zudem eine unbestrittene alternative Begründung. Das aus einem angeblich fingierten Beweis abgeleitete Argument war ohne Einfluss.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.